Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Pflichten der Studierenden

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Studierenden haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
    3. Ziffer 3
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium zu beurlauben,
    4. Ziffer 4
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. Ziffer 5
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P62/NOR40075833

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