Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden

Pflichten der Studierenden

Paragraph 62,

Die Studierenden haben insbesondere

  1. Ziffer eins
    der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. Ziffer 2
    die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. Ziffer 3
    sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. Ziffer 4
    sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. Ziffer 5
    anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

Schlagworte

Namensänderung

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P62/NOR40196601

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