Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden

Pflichten der Studierenden

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Studierenden haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu melden,
    3. Ziffer 3
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    4. Ziffer 4
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. Ziffer 5
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
  3. Absatz 3Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

Schlagworte

Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232445