(3)Absatz 3,Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.