Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Beurlaubung

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
  2. Absatz 2,Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P58/NOR40075829

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