Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3c. Abschnitt
Beurlaubung, Beendigung des Studiums
Beurlaubung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3)Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Schlagworte
Bachelorstudium, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40232444