Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3c. Abschnitt
Beurlaubung, Beendigung des Studiums

Beurlaubung

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P58/NOR40196596

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