Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Beurlaubung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
  2. Absatz 2,Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.