Absatz eins,Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
Paragraph 58
01.10.2007
30.09.2015