(1)Absatz eins,Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wennPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 35 Z 1;einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,;
einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
Einer oder einem Studierenden eines Hochschullehrgangs sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.