Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 1 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 1 tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Anrechnungen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a,) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen jedenfalls auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnen sind. Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40169449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P56/NOR40169449

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