Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anrechnungen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,An anderen Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P56/NOR40075827

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