(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.