Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anrechnungen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a,) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P56/NOR40119331

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