Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Studienbuch, Studienausweis
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (Paragraph 73,) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
(3)Absatz 3,Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153446