Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Absatz eins, tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Studienbuch, Studienausweis

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (Paragraph 73,) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
  3. Absatz 3,Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153446