Absatz eins,Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (Paragraph 73,) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.