Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studierendenausweis

Paragraph 54,

Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 72,) angehören. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P54/NOR40196592

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