Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 54

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studierendenausweis

Paragraph 54,

Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 72,) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40270676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P54/NOR40270676

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