(4)Absatz 4,Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 2 Z 5) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (§ 38 Abs. 2 Z 6) setzen abweichend von Abs. 1 die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß § 38a Abs. 2 bzw. 3 voraus.Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, bzw. 3 voraus.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 42, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)