Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien

Paragraph 52 a,

  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt zusätzlich zu Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anwendbar. Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, absolviert wurde.
  3. Absatz 2 aIn der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)

  4. Absatz 4Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, bzw. 3 voraus.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261667