Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 20 Z 5

Text

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, zusätzlich zu Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anwendbar.
  3. Absatz 2 a,In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)

  4. Absatz 4,Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, bzw. 3 voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Absatz eins, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 d, Absatz eins, voraus.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P52a/NOR40237292

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