(2a)Absatz 2 a,In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 42, BGBl. I Nr. 177/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)