Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, setzt abweichend von Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3,) setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, voraus.
  4. Absatz 4,Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, bzw. 4 voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Absatz eins, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 d, Absatz eins, voraus.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196632

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