Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P30/NOR40075801

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