Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 voraus.
  2. Absatz 2,Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P30/NOR40196568

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