Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Text

Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.