Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 voraus.
  2. Absatz 2,Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P30/NOR40153434

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