Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 29

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Organisationsplan

Paragraph 29,

Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P29/NOR40224758

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