Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Organisationsplan

Paragraph 29,

Das Rektorat hat einen Organisationsplan zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P29/NOR40075800

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