Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Organisationsplan

Paragraph 29,

Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224758