Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Organisationsplan
§ 29.Paragraph 29,
Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.
Im RIS seit
02.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168231