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Hochschulgesetz 2005 § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 24 am 11.09.2026
§ 27 am 11.09.2026
Alle Fassungen
§ 25 heute
§ 25 gültig ab 01.10.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
§ 25 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
§ 25 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
§ 25 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2013
§ 25 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 177/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verfahrensvorschriften
§ 25.
Paragraph 25,
(1)
Absatz eins,
Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das AVG anzuwenden.
(2)
Absatz 2,
Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013
, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(3)
Absatz 3,
In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014,
BGBl. I Nr. 45/2014
, zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
(4)
Absatz 4,
Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40237271
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P25/NOR40237271
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