Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P25/NOR40168228

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