Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 25,

  1. Absatz einsFür Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40237271