(2)Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.