Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich der Studienkommission vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme der Studienkommission anzuschließen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40150426

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P25/NOR40150426

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