(2)Absatz 2,Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins, sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.