Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsscheckgesetz § 7

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Organisation

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2,Zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins,, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Dachverband hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40210870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/45/P7/NOR40210870

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