(2)Absatz 2,Zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.Zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins,, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.