Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Organisation

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen haben den Einsatz und den Umgang mit Dienstleistungsschecks unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins, sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.