Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsscheckgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Organisation

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen haben den Einsatz und den Umgang mit Dienstleistungsschecks unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins, sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40069466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/45/P7/NOR40069466

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