(3)Absatz 3,Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach § 19 Abs. 1 Z 2 zurückzutreten, so sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, zurückzutreten, so sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.