Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Behörde (Absatz eins,) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, zurückzutreten, so sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071357

Navigation im Suchergebnis