Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Behörde (Absatz eins,) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P26/NOR40095494

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