(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Absatz eins,) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)