Absatz einsVon der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.