Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Behörde (Absatz eins,) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, zurückzutreten, so sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.