Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40099834

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