Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versagung der Eintragung
§ 13.Paragraph 13,
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40161820