Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.