Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40150084

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