(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.