Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 81

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf,
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 4, BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
  4. Absatz 4,Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P81/NOR40278259

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