Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
12.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf,sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf,
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 4, BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4)Absatz 4,Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278259