Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
11.06.2026
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf odersie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2)Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4)Absatz 4,Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141277