Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufhebung der Schubhaft
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf odersie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2)Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067885