Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
- Ziffer einssie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf,
- Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
- Ziffer 3das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 4, BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.