Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufhebung der Schubhaft

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. Ziffer 2
      der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.