Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Paragraph 58,

Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067862

Navigation im Suchergebnis