Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Informationspflichten

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat die Behörde den Fremden, gegen den eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, ausgenommen nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein von der Behörde festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat die Behörde den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren. Das Bundesasylamt ist in allen Fällen unmittelbar nach Festlegung eines Abschiebetermins in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist von der Akteneinsicht ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128843

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